Sie stellen den Antrag vor Beginn der Maßnahme online bei der KfW. Voraussetzung ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Ihrem Fachhandwerker unter aufschiebender Bedingung: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Förderung bewilligt ist. Damit tragen Sie kein finanzielles Risiko. Eine Beschreibung des Anmeldeprozesses für Fachhandwerker finden Sie hier.
Heizungsförderung nach der neuen BEG
Neue Konditionen ab 21. Juli 2026
Die Bundesregierung hat die Wärmewende kurzfristig neu geordnet: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen. Gleichzeitig wurde ein spontaner Förderstopp der BEG-Förderung bis zum 20. Juli 2026 verhängt. Ab dem 21. Juli 2026 öffnet das KfW-Portal wieder – allerdings zu grundlegend veränderten Konditionen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte zur Heizungsförderung.
Die Heizungsförderung auf einen Blick
Förderfähige Kosten: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (Mehrfamilienhaus gestaffelt), ab 2027 halbjährlich sinkend um 750 Euro
Grundförderung: 30% der förderfähigen Kosten für alle Antragsberechtigten
Klimageschwindigkeitsbonus: 16% für Selbstnutzer beim Austausch einer alten fossilen Heizung, sinkt ab 2027 halbjährlich
Einkommensbonus: gestaffelt nach Einkommen, 40% bis 30.000 Euro, 30% bis 40.000 Euro, 10% bis 50.000 Euro (zusätzlich Kinderzuschlag möglich)
Maximale Förderung: bis zu 80% der förderfähigen Kosten bei Kombination aller Boni
Austauschregeln: Förderung des Austauschs alter oder fossiler Heizungen; ab Q1/2027 EE-Anlagen (Erneuerbare-Energien-Anlagen) mit Einbau vor 2008 nur mit halbierten förderfähigen Kosten, EE-Anlagen mit Einbau ab 2008 ganz ohne Förderung
Als selbstnutzende Privatperson oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses können Sie für den Einbau einer Wärmepumpe oder einer anderen förderfähigen Heizanlage die KfW-Heizungsförderung in Anspruch nehmen. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellen den Förderantrag direkt über die KfW-Website. Die Beantragung ist einfach: Informieren Sie sich auf dieser Seite über die förderfähigen Maßnahmen, berechnen Sie Ihren möglichen Zuschuss mit unserem Förderrechner und stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der KfW. Sie haben noch keinen Fachpartner? Mit einem Klick auf den Button finden Sie schnell und einfach den geeigneten WOLF Fachhandwerker in Ihrer Nähe.
Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 65% gegenüber 1990 zu senken, mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045. Der Gebäudebereich trägt hierfür maßgeblich bei, denn vor allem Ihre Heizung entscheidet über den CO2-Ausstoß.
Um den Heizungstausch zu erleichtern, unterstützt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) den Austausch alter oder fossiler Heizungen in Bestandsgebäuden mit einer Grundförderung von 30%, ergänzt um mehrere Boni auf bis zu 80% der förderfähigen Kosten.
Egal ob BEG oder GModG – mit WOLF Produkten sind Sie optimal für alle Anforderungen gerüstet.
Ihre Heizungsförderung setzt sich aus der Grundförderung und mehreren Boni zusammen, die Sie kombinieren können. Die förderfähigen Kosten liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit im Einfamilienhaus. Auf diesen Betrag wenden sich alle Prozentsätze aus Grundförderung und Boni an.
Die Bausteine im Überblick
- Grundförderung: 30% für alle Antragsberechtigten, unabhängig von Einkommen oder Heizsystem
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16% für Selbstnutzer beim Austausch einer alten oder fossilen Heizung
- Einkommensbonus: gestaffelt nach Haushaltseinkommen (siehe Tabelle)
- Kinderzuschlag: 10.000 Euro Freibetrag pro Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind, wirkt auf die Einkommensgrenzen des Einkommensbonus
- Eine Familie mit einem Kind und 40.000 Euro Haushaltseinkommen tauscht ihre Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, Kosten 28.000 Euro.
- Durch den Kinderzuschlag erhält sie den 40-Prozent-Einkommensbonus.
- Zusammen mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus ergibt das einen Fördersatz von 80%, also 22.400 Euro Förderung.
> Effizienzbonus (bisher 5 %) für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme
> Emissionsminderungsbonus für besonders emissionsarme Biomasseheizungen
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt planmäßig
Anders als die Grundförderung und der Einkommensbonus ist der Klimageschwindigkeitsbonus befristet: Er startet bei 16% und sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte, bis er ab August 2028 vollständig entfällt.
Gleichzeitig sinken die förderfähigen Kosten alle sechs Monate um 750 Euro. Wer früh saniert, sichert sich die aktuell höheren Sätze.
Was ändert sich bei der Heizungsförderung ab 2027?
Ab 2027 kommen zwei weitere Änderungen bei der Heizungsförderung hinzu:
- „Made with Europe”-Bonus für Wärmepumpen: Für Wärmepumpen aus europäischer Produktion gilt die volle 30-Prozent-Grundförderung. Andere Wärmepumpen erhalten nur noch 15%. Die genaue Umsetzung gibt die Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2026 bekannt.
- Weniger Förderung für den Austausch bestehender EE-Anlagen: Tauschen Sie eine bereits mit erneuerbaren Energien betriebene Anlage aus (zum Beispiel eine ältere Wärmepumpe oder Biomasseheizung), gibt es ab 2027 nur noch eine eingeschränkte Förderung. Wurde die bestehende Anlage ab 2008 eingebaut, entfällt die Förderung komplett. Bei Anlagen mit Einbau vor 2008 halbieren sich die förderfähigen Kosten.
Was ändert sich bei der Heizungsförderung ab 2027?
Die folgende Tabelle zeigt die Fördersätze und -summen für einen Beispielhaushalt ohne Einkommensbonus, aber mit dem ab 2027 geltenden „Made with Europe“-Bonus für die Wärmepumpe:
Zeitraum | Fördersatz | Fördersumme |
|---|---|---|
bis 31.01.2027 | 46% von 28.000 Euro | 12.880 Euro |
01.02.2027–31.07.2027 | 42% von 27.250 Euro | 11.445 Euro |
01.08.2027–31.01.2028 | 38% von 26.500 Euro | 10.070 Euro |
01.02.2028–31.07.2028 | 34% von 25.750 Euro | 8.755 Euro |
01.08.2028–31.01.2029 | 30% von 25.000 Euro | 7.500 Euro |
01.02.2029–31.07.2029 | 30% von 24.250 Euro | 7.275 Euro |
01.08.2029–31.01.2030 | 30% von 23.500 Euro | 7.050 Euro |
01.02.2030–31.07.2030 | 30% von 22.750 Euro | 6.825 Euro |
ab 01.08.2030 | 30% von 22.000 Euro | 6.600 Euro |
Mehrfamilienhaus: Kostenbasis gestaffelt nach Wohneinheiten
Die Fördersätze aus der Tabelle oben gelten identisch, nur die förderfähigen Kosten staffeln sich pro Wohneinheit:
- 1. Wohneinheit: bis zu 28.000 Euro
- 2. bis 6. Wohneinheit: je bis zu 15.000 Euro
- ab 7. Wohneinheit: je bis zu 8.000 Euro
06. Weitere Fördermöglichkeiten für Sanierung, Kredit und Steuerbonus
Förderübersicht BEG Einzelmaßnahmen
Neben der Förderung für den Heizungstausch umfasst die BEG EM auch weitere Einzelmaßnahmen, zum Beispiel für die energetische Sanierung oder die Heizungsoptimierung. Beantragung und Abwicklung der jeweiligen Einzelmaßnahmen sind auf die KfW sowie das BAFA aufgeteilt.
Einzelmaßnahmen (Effizienz)
Auch für weitere Effizienzmaßnahmen gibt es Unterstützung: Beim BAFA beantragen Sie einen Investitionszuschuss für die Gebäudehülle, die Anlagentechnik oder die Heizungsoptimierung, insgesamt bis zu 20%. Davon entfallen 15% auf die Grundförderung, weitere 5% kommen über den iSFP-Bonus hinzu, sofern ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt. Dieser Bonus setzt allerdings ein förderfähiges Investitionsvolumen von mindestens 30.000 Euro voraus und wirkt nur auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle.
Kreditförderung für Heizungssysteme
Ergänzend zur direkten Förderung können Antragstellende einen Ergänzungskredit bei einem Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl beantragen.
Es gelten folgende Konditionen:
- maximale Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit
- maximale Zinsvergünstigung 2,5% bei 30 Jahren Laufzeit
- Zinsbindungsfrist maximal 10 Jahre
- Nach Ablauf der Zinsbindung erfolgt ein Prolongationsangebot der KfW ohne Zinsverbilligung aus Bundesmitteln
Für den Ergänzungskredit benötigen Sie entweder eine Zuschusszusage der KfW für den Heizungstausch oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA für andere Effizienzmaßnahmen. Damit selbstnutzende Eigentümer für die eigene Wohneinheit den zinsverbilligten Ergänzungskredit in Anspruch nehmen können, muss ein Jahreshaushaltseinkommen von unter 90.000 Euro nachgewiesen werden.
Bereits bestehende Option der steuerlichen Abschreibung als alternative Maßnahme
Die bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht bleibt als alternative Option weiterhin erhalten. Achtung: Sie kann für dieselbe Maßnahme nicht mit der Förderung des BEG kombiniert werden. Gemäß § 35c EStG können energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Austausch von Heizungssystemen oder Dämmarbeiten für selbstgenutzte Eigentümer steuerlich begünstigt werden.
08. Häufig gestellte Fragen zur Heizungsförderung
Je nach Einkommen und Bonus liegt der Zuschuss zwischen 46 und 80% der förderfähigen Kosten. Zusätzlich zur Zuschussförderung steht ein zinsgünstiger Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit zur Verfügung, den Sie über Ihre Hausbank beantragen.
Wird eine Wärmepumpe ergänzend zu einem Bestandskessel oder einem neuen Öl-/Gas-Brennwertkessel eingesetzt, muss sie mindestens 65% des Wärmebedarfs für das Gebäude decken, damit sie förderfähig ist. Gefördert werden dann nur die anteiligen Ausgaben für die Wärmepumpe, nicht die gesamte Anlage.
Mit der EH55-Neubauförderung erhalten Bauherren weiterhin die Chance auf zinsgünstige Kredite, befristet bis spätestens 31. Dezember 2026. Gefördert werden nur Häuser mit 100% erneuerbarer Wärmeerzeugung, etwa mit einer Wärmepumpe, die den EH55-Standard erfüllen und bereits eine Baugenehmigung vorweisen. Pro Wohneinheit sind bis zu 100.000 Euro zinsgünstiger Kredit über dasKfW-Programm 297, 298 „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ möglich, solange die Mittel reichen.
Bei einer Gas- oder Biomasseheizung muss die Anlage mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein. Bei Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen gibt es diese Altersgrenze nicht. Hier erhalten Sie den Bonus unabhängig vom Alter der bestehenden Anlage.
Sie haben 36 Monate Zeit, um die Maßnahme umzusetzen. Nach Abschluss reichen Sie Ihre Nachweise innerhalb von weiteren sechs Monaten ein, sonst verfällt die Zusage.
Ja, die kommunale Wärmeplanung selbst hat keinen Einfluss auf Ihre Förderung. Sie zeigt nur, wo langfristig ein Wärmenetz geplant ist, begründet aber keine Pflicht. Relevant für die Förderung ist allein, ob ein konkretes Fernwärme-Ausbaugebiet vorliegt.
Nein, der Wechsel von einer bestehenden Fernwärmeversorgung zu einem anderen Heizsystem wird nicht gefördert. Die Förderung zielt vor allem auf den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Systeme wie die Wärmepumpe ab.
Nur eingeschränkt. Keine Förderung erhalten Sie, wenn Ihr Grundstück durch eine kommunale Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll. Das Gleiche gilt, wenn ein Wärmeversorger sich rechtsverbindlich verpflichtet hat, Ihr Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Netz anzuschließen.
Folgende Heizsysteme gelten als Erneuerbare-Energien-Heizungen und sind grundsätzlich förderfähig:
- Wärmepumpe
- Solarthermie
- gasförmige/flüssige Biomasse
- Wärmepumpe-Hybridsystem
- Solarthermie-Hybridsystem
- Wärmenetzanschluss
- Stromdirektheizung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt hier eine Übersicht der häufig gestellten Fragen (FAQ) zur BEG zur Verfügung.