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Neue Heizung: Dürfen Vermieter die Kosten auf Mieter umlegen?

Das sollten Sie als Mieter wissen

Eine neue Heizung erhöht die Energieeffizienz und den Wohnkomfort, doch wer trägt die Kosten? Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermieter die Ausgaben für eine Modernisierung anteilig auf die Mieter umlegen. Doch wann ist dies erlaubt, und was sagen die rechtlichen Grundlagen wie § 559 BGB und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) dazu? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick, was beide Parteien beachten sollten.

01. Darf eine neue Heizung auf Mieter umgelegt werden?

Ob die Kosten einer neuen Heizung auf Sie als Mieter umgelegt werden können, hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine Modernisierung oder eine Instandhaltung handelt. Während Instandhaltungsmaßnahmen notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand einer Heizanlage zu erhalten, zählen Modernisierungen zur Verbesserung des Wohnstandards oder zur Reduzierung des Energieverbrauchs. Nur bei Modernisierungen ist eine sogenannte Modernisierungsumlage der Kosten auf die Mieter erlaubt.

 

Ein entscheidendes Kriterium für die Umlagefähigkeit ist die Energieeinsparung: Eine neue Heizung bzw. eine effiziente Wärmepumpe, die durch moderne Technik den Energieverbrauch und die Heizkosten langfristig senkt, erfüllt diese Voraussetzung. In diesem Fall profitieren Sie von niedrigeren Heizkosten, während der Vermieter die anfallenden Kosten anteilig über eine Mieterhöhung weitergeben darf.

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02. Heizung modernisieren: Wann ist eine Mieterhöhung erlaubt?

Eine Mieterhöhung nach einer Heizungsmodernisierung ist zulässig, wenn die Maßnahme zur Energieeinsparung beiträgt. Laut § 559 BGB dürfen Vermieter bis zu 8% der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen. Die Berechnung erfolgt dabei anteilig zur Wohnfläche und den Kosten der Heizungsmodernisierung.

Neue Heizung auf Mieter umlegen: Ein Beispiel zur Berechnung

Angenommen, die Kosten für eine neue Heizanlage betragen 10.000 Euro. Davon dürfen 8% pro Jahr, also 800 Euro, vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Wenn die neue Heizungsanlage zudem den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht und anteilig durch Fördermittel finanziert wurde, können sogar bis zu 10% der Modernisierungskosten umlagefähig sein. Dies erhöht den umlegbaren Betrag auf bis zu 1.000 Euro jährlich. 


Befindet sich Ihre Wohnung in einem Mehrparteienhaus, wird die Umlage entsprechend der Wohnfläche berechnet: Wohnen Sie in einer 50 m² großen Wohnung in einem Gebäude mit insgesamt 500 m² Wohnfläche, so entfallen auf Sie 10 % der Gesamtkosten – in diesem Fall 1.000 Euro.

03. Kostenbeteiligung: Beispiel für die Aufteilung

Die Umlage der Kosten für eine neue Heizung erfolgt in der Regel anteilig zur Wohnfläche. So zahlen Mieter in kleineren Wohnungen einen geringeren Anteil an den Modernisierungskosten als Bewohner größerer Wohnungen.

Beispielhafte Szenarien zur Umlage der Kosten

Szenario 1: Mehrparteienhaus mit 5 Wohnungen und 500 m² Gesamtfläche
Die Kosten für die Heizungssanierung belaufen sich auf 10.000 Euro.

 

Bei 8 % Umlage: 800 Euro werden entsprechend der Wohnfläche verteilt:

  • Wohnung 1 (60 m²): 96 Euro pro Jahr (8 Euro pro Monat)
  • Wohnung 2 (100 m²): 160 Euro pro Jahr (13,33 Euro pro Monat)
  • Wohnung 3 (80 m²): 128 Euro pro Jahr (10,67 Euro pro Monat)
  • Wohnung 4 (150 m²): 240 Euro pro Jahr (20 Euro pro Monat)
  • Wohnung 5 (110 m²): 176 Euro pro Jahr (14,67 Euro pro Monat)

 

Bei 10 % Umlage (mit Förderung): 1.000 Euro werden entsprechend der Wohnfläche verteilt:

  • ○        Wohnung 1 (60 m²): 120 Euro pro Jahr (10 Euro pro Monat)
  • ○        Wohnung 2 (100 m²): 200 Euro pro Jahr (16,67 Euro pro Monat)
  • ○        Wohnung 3 (80 m²): 160 Euro pro Jahr (13,33 Euro pro Monat)
  • ○        Wohnung 4 (150 m²): 300 Euro pro Jahr (25 Euro pro Monat)
  • ○        Wohnung 5 (110 m²): 220 Euro pro Jahr (18,33 Euro pro Monat)

 

Szenario 2: Gemischt genutztes Gebäude
In einem Gebäude mit drei Wohnungen und einem kleinen Gewerberaum (Gesamtfläche 300 m²: 30 m² Gewerberaum und 270 m² Wohnfläche) ergibt sich folgende Verteilung:

 

Bei 8 % Umlage: 800 Euro werden entsprechend der Fläche verteilt:

  • Gewerberaum (30 m²): 80 Euro pro Jahr (6,67 Euro pro Monat)
  • Wohnung A (90 m²): 240 Euro pro Jahr (20 Euro pro Monat)
  • Wohnung B (80 m²): 213,33 Euro pro Jahr (17,78 Euro pro Monat)
  • Wohnung C (100 m²): 266,67 Euro pro Jahr (22,22 Euro pro Monat)

 

Bei 10 % Umlage (mit Förderung): 1.000 Euro werden entsprechend der Fläche verteilt:

  • Gewerberaum (30 m²): 100 Euro pro Jahr (8,33 Euro pro Monat)
  • Wohnung A (90 m²): 300 Euro pro Jahr (25 Euro pro Monat)
  • Wohnung B (80 m²): 266,67 Euro pro Jahr (22,22 Euro pro Monat)
  • Wohnung C (100 m²): 333,33 Euro pro Jahr (27,78 Euro pro Monat)

 

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04. Rechte und Pflichten der Mieter

Auch wenn eine Heizungsmodernisierung zur Kostenumlage berechtigt, haben Sie als Mieter im Rahmen einer Mieterhöhung wichtige Schutzrechte. Diese stellen sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und eine mögliche finanzielle Mehrbelastung in angemessenen Grenzen bleibt.

Widerspruchsmöglichkeiten

Sie können einer Mieterhöhung widersprechen, insbesondere wenn die Ankündigung oder Berechnung fehlerhaft ist oder die Modernisierung der Heizung keinen nachhaltigen Mehrwert, wie eine Energieeinsparung, bietet. Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgen.

Härtefallregelungen

Sie können eine Mieterhöhung des Vermieters auch ablehnen, wenn sie für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Härtefallgründe können vorliegen, wenn die Erhöhung Ihre finanzielle Belastung übersteigt oder Sie in eine wirtschaftliche Notlage bringt. In solchen Fällen können Sie sich auf die Härtefallregelung berufen und eine individuelle Prüfung beantragen.

Sonderkündigungsrecht

Im Falle einer Mieterhöhung durch Modernisierungsmaßnahmen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht erlaubt es Ihnen, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn die Mietsteigerung für Sie finanziell nicht tragbar oder die Wohnsituation dadurch unzumutbar wird. Die Kündigung muss in diesem Fall bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Mieterhöhung beim Vermieter vorgelegt werden.

05. Fazit: Wichtige Punkte für Vermieter und Mieter

Darf ein Vermieter eine neue Heizung umlegen? Beim Heizungstausch ist die Modernisierungsumlage auf Mieter unter bestimmten Bedingungen möglich und regelt sich nach klaren rechtlichen Vorgaben. Für Vermieter bedeutet dies die Chance, einen Teil der Investition zurückzugewinnen, während Sie als Mieter von einer effizienteren Heizung und potenziell sinkenden Energiekosten profitieren können. Dabei ist entscheidend, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die den Energieverbrauch senkt, und dass die Berechnung transparent und fair erfolgt.

 

Für Mieter sind die Widerspruchs-, Härtefall- und Sonderkündigungsrechte wichtige Instrumente, um Ihre Interessen zu wahren und eine finanzielle Überforderung zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen empfiehlt sich der rechtliche Beistand eines Fachanwalts, um eine rechtssichere und faire Lösung für Mieter und Vermieter gleichermaßen zu gewährleisten.

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