WOLF Service an Außeneinheit CHA SE Wärmepumpe

Heizperiode

Start, Pflicht und moderne Heiztechnik im Überblick

Sobald die Abende kühler werden, stellt sich dieselbe Frage in Millionen Haushalten: Ab wann läuft die Heizung wieder? Die Antwort steckt im Begriff Heizperiode, und sie betrifft Mieter und Eigentümer gleichermaßen. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Heizperiode beginnt, welche Temperaturen gelten, was bei einem Heizungsausfall zu tun ist und warum moderne Wärmepumpen den festen Kalendertermin faktisch überflüssig machen.

Heizperiode: Das Wichtigste in Kürze

Die Heizperiode läuft in Deutschland üblicherweise vom 1. Oktober bis zum 30. April.

Ein Gesetz legt diesen Zeitraum nicht fest, er stammt häufig aus dem Mietvertrag und der Rechtsprechung.

Tagsüber müssen in Wohnräumen 20 bis 22°C erreichbar sein, nachts genügen rund 18°C.

Auch außerhalb der Heizperiode greift die Heizpflicht, wenn die Außentemperatur mehrere Tage unter 12°C bleibt.

Eine witterungsgeführte Wärmepumpe regelt den Heizbetrieb automatisch und braucht keinen festen Starttermin.

Was ist die Heizperiode und wann beginnt sie?

In Deutschland gilt üblicherweise der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode. Dann muss eine Heizungsanlage betriebsbereit sein und Mieter dürfen eine ausreichend beheizbare Wohnung erwarten. Für Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften markiert der 1. Oktober damit den Stichtag, ab dem die Zentralheizung zuverlässig laufen muss.

 

Der Zeitraum umfasst sieben Monate und deckt damit deutlich mehr ab als den meteorologischen Winter. Das hat einen praktischen Grund: Gebäude kühlen in den Übergangsmonaten schneller aus, als viele erwarten. Bleibt die Wohnung im Oktober oder April zu kalt, steigt die Luftfeuchtigkeit an den Außenwänden und kann dadurch Schimmel begünstigen.

Warum gibt es keine gesetzlich festgelegte Heizperiode?

Eine gesetzliche Definition der Heizperiode existiert nicht. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Heizkostenverordnung oder das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) nennen ein Anfangs- oder Enddatum. Der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April hat sich stattdessen über zwei Wege etabliert.

 

Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Viele Formularverträge enthalten eine ausdrückliche Klausel zur Heizperiode. Diese Vereinbarung geht allen anderen Regelungen vor. Verlängern dürfen Vermieter den Zeitraum, verkürzen dagegen nicht: Klauseln, die die Heizpflicht spürbar einschränken oder ganz ausschließen, halten einer gerichtlichen Prüfung in der Regel nicht stand.

Fehlt eine vertragliche Regelung, greift die Rechtsprechung. Gerichte haben den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April über Jahrzehnte hinweg als übliche Heizperiode bestätigt, unter anderem das Kammergericht Berlin. Diese Urteile bilden heute den anerkannten Orientierungswert, auf den sich Mietervereine, Hausverwaltungen und Eigentümerverbände gleichermaßen beziehen.

 

Die Unterscheidung zwischen Ordnungsrecht und Mietrecht
Das seit dem 29. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz regelt, welche Heizungstechnik Eigentümer einbauen dürfen. Zur Frage, ab wann geheizt werden muss, sagt es nichts. Die Heizpflicht bleibt ausschließlich eine mietrechtliche Angelegenheit.

Heiztag statt Kalenderdatum: Die Heizgrenze von 15°C

Fachlich arbeitet die Heizungstechnik nicht mit Kalenderdaten, sondern mit der Heizgrenztemperatur. Als Heiztag gilt ein Tag, dessen mittlere Außentemperatur unter 15°C liegt. Aus der Summe der täglichen Abweichungen von diesem Wert ergeben sich die Heizgradtage nach VDI 2067, mit denen Energieversorger Verbrauchsabrechnungen witterungsbereinigt vergleichen.

 

Die Heizgrenze hängt allerdings stark vom Gebäudezustand ab. Ein unsanierter Altbau verliert schnell Wärme und benötigt bereits bei 15 bis 16°C Außentemperatur Heizenergie. Ein gut gedämmter Neubau nutzt solare Gewinne und Abwärme so effektiv, dass die Heizgrenze auf 12°C oder darunter sinkt.

 

Für die Praxis heißt das: Der Kalender liefert den rechtlichen Rahmen, das Gebäude bestimmt den tatsächlichen Heizbeginn. In einem milden Oktober gibt es Wochen ohne einen einzigen Heiztag, in einem kalten September dagegen bereits zehn Heiztage vor dem offiziellen Start.

Welche Mindesttemperaturen gelten während der Heizperiode?

Während der Heizperiode müssen in Wohnräumen tagsüber Temperaturen von 20 bis 22°C vorliegen, nachts genügen rund 18°C. Auch diese Werte stehen in keinem Gesetz, sondern stammen aus der Rechtsprechung.

 

Je nach Raumart unterscheiden sich die Richtwerte:

Raum

Tagsüber (6 bis 23 Uhr)

Nachts (23 bis 6 Uhr)

Wohn- und Schlafräume

20 bis 22°C

rund 18°C

Badezimmer

bis 23°C

rund 18°C

Küche

18 bis 20°C

rund 18°C

Flure und Nebenräume

etwa 15°C

etwa 15°C

 

Entscheidend ist ein einziges Wort: erreichbar. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, eine Anlage zur Verfügung zu stellen, mit der die Mieter diese Temperaturen selbst einstellen können. Ob die Bewohner tatsächlich so warm heizen, entscheiden sie selbst. Heizen Sie sparsam, verstoßen Sie gegen keine Vorschrift, solange die Bausubstanz keinen Schaden nimmt.

 

Umgekehrt trifft auch Mieter eine Pflicht: Kühlt eine Wohnung dauerhaft unter etwa 16°C aus, steigt das Schimmelrisiko deutlich. Für Feuchteschäden aus dauerhaft zu kaltem Heizen haften Mieter selbst.

WOLF Servicebus & Mitarbeiter

Top Beratung bei WOLF

Wenn Sie eine effiziente Heizung für Ihr Bestandsgebäude oder einen Neubau suchen, sollten Sie sich eingehend beraten lassen. Die richtige Dimensionierung und eine sorgfältige Planung sind entscheidend für eine effiziente Haustechnik. Die Experten von WOLF helfen Ihnen gerne weiter.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Was droht bei Unterschreitung der Mindesttemperatur?

Bleibt die Wohnung während der Heizperiode dauerhaft zu kalt, liegt ein Mietmangel vor und die Miete lässt sich mindern. Die Höhe hängt davon ab, wie stark die Nutzung eingeschränkt ist. Es gibt keine pauschalen Sätze, aber die Rechtsprechung liefert belastbare Anhaltspunkte.

 

  • Geringe Funktionseinschränkungen der Heizung rechtfertigen in der Regel eine Minderung um 10%.
  • Lässt sich die Wohnung nur auf etwa 18°C heizen, akzeptierten Gerichte eine Minderung um 10%.
  • Sinkt die Raumtemperatur im Winter unter 15°C, steht Ihnen eine Minderung um 25% zu.
  • Bei einem vollständigen Heizungsausfall in den Wintermonaten ist eine Minderung um 70% möglich.
  • Wenn Heizung und Warmwasser gleichzeitig komplett ausfallen, bewegen sich die anerkannten Quoten zwischen 70 und 100%.

 

Setzen Sie eine Minderung nie im Alleingang und nie überhöht an. Fällt der einbehaltene Betrag unverhältnismäßig hoch aus, riskieren Mieter im Extremfall eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Lassen Sie die Quote im Zweifel vorab von einem Mieterverein oder einem Fachanwalt prüfen.

Heizpflicht des Vermieters: Rechte und Pflichten

Die Heizpflicht des Vermieters folgt aus § 535 Absatz 1 BGB. Danach muss der Vermieter die Mietsache in einem Zustand erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Eine funktionierende Heizung gehört unstrittig dazu, denn eine Wohnung, die sich im Winter nicht beheizen lässt, erfüllt ihren Zweck nicht.

 

Aus dieser Erhaltungspflicht ergeben sich drei konkrete Aufgaben:

  1. Der Vermieter muss die Heizungsanlage rechtzeitig vor dem 1. Oktober betriebsbereit machen.
  2. Er muss sie während der gesamten Heizperiode betriebsbereit halten.
  3. Er muss bei Störungen unverzüglich handeln.

 

Mieter haben umgekehrt keinen Anspruch auf eine bestimmte Heiztechnik oder auf besonders niedrige Betriebskosten. Entscheidend bleibt, ob sich die Wohnung ausreichend beheizen lässt.

 

Was tun bei Heizungsausfall in der Heizperiode?

Fällt die Heizung während der Heizperiode aus, zählt jede Stunde. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Temperaturen dokumentieren: Messen Sie mehrmals täglich in der Raummitte, etwa einen Meter über dem Boden, und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Wert.
  2. Mangel sofort melden: Informieren Sie Vermieter oder Hausverwaltung umgehend, am besten schriftlich per E-Mail, damit der Zugang nachweisbar bleibt.
  3. Frist setzen: Fordern Sie zur Reparatur auf und setzen Sie eine angemessene Frist. Bei vollständigem Ausfall im Winter sind wenige Tage angemessen.
  4. Notversorgung klären: Bei längerem Ausfall muss der Vermieter für Ersatz sorgen, etwa durch Heizlüfter. Die zusätzlichen Stromkosten trägt in der Regel er.
  5. Minderung ankündigen: Teilen Sie schriftlich mit, ab wann und in welcher Höhe Sie die Miete mindern. Rückwirkend gilt die Minderung ab dem Tag der Mängelanzeige.

 

Vermieter und Verwaltungen halten das Risiko klein, indem sie die Anlage im September prüfen lassen, statt auf die erste Störmeldung zu warten. Ein Notdienstvertrag mit einem Fachbetrieb verkürzt die Reaktionszeit im Ernstfall erheblich.

Heizen außerhalb der Heizperiode: Wann ist das nötig?

Auch außerhalb der Heizperiode besteht eine Heizpflicht, sobald ein Kälteeinbruch die Wohnung nahezu unbewohnbar macht.

Sinkt die Außentemperatur an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 12°C, muss die Heizung auch im Mai oder September wieder anlaufen. Ergänzend gilt das Raumtemperatur-Kriterium: Fällt die Innentemperatur dauerhaft unter etwa 18°C, greift die Heizpflicht unabhängig vom Datum.

 

Für Vermieter folgt daraus eine praktische Konsequenz: Schalten Sie die Anlage am 30. April nicht komplett ab, sondern versetzen Sie sie in einen Bereitschaftsmodus. Moderne Regelungen übernehmen das automatisch und starten den Heizbetrieb bei Bedarf selbstständig.

wolf

Unsere Luft/Wasser-Wärmepumpe für Ihr Mehrfamilienhaus

Entdecken Sie unsere neuen, leistungsfähigen Wärmepumpen CHA-Monoblock 16/20 und 20/24 – speziell für den Einsatz in Mehrfamilienhäusern entwickelt! Profitieren Sie von 5 Jahren Garantie und dem Qualitätssiegel “Made in Germany”.

CHA Monoblock kennenlernen

Wann keine Heizpflicht besteht

Nicht jede subjektiv als kalt empfundene Wohnung begründet einen Anspruch. In diesen Fällen greift die Heizpflicht nicht:

  • Kurzfristige Kälteeinbrüche von ein oder zwei Tagen außerhalb der Heizperiode lösen keine Pflicht aus.
  • Ein individuell erhöhtes Wärmebedürfnis, etwa wegen Krankheit, verschiebt die geschuldeten Mindesttemperaturen nicht.
  • Einzelne kühle Nebenräume wie Flur oder Abstellkammer bleiben mit rund 15°C im zulässigen Rahmen.
  • Bei Etagenheizungen, die der Mieter selbst bedient, liegt die Regelung der Temperatur in dessen Verantwortung.
  • Kurze Unterbrechungen durch angekündigte Wartungsarbeiten gelten als hinzunehmen.

Heizungscheck: So bereiten Sie sich optimal auf die Heizperiode vor

Als Vorbereitung auf die Heizperiode sollten Sie die Anlage im September checken, also bevor die erste Kältewelle kommt. Eine geprüfte und richtig eingestellte Heizung läuft nicht nur zuverlässiger, sie verbraucht auch spürbar weniger Energie. Drei Punkte entscheiden dabei über Komfort und Kosten.


  • Heizkurve richtig einstellen

    Die Heizkurve bestimmt, welche Vorlauftemperatur die Heizung bei welcher Außentemperatur erzeugt. Ist sie zu steil, heizt die Anlage dauerhaft über Bedarf und verschwendet Energie. Steht sie zu flach, bleiben die Räume an kalten Tagen zu kühl.

    Zwei Stellgrößen genügen für die Feinjustierung:

    • Die Steilheit verändert, wie stark die Vorlauftemperatur bei sinkender Außentemperatur ansteigt.
    • Die Parallelverschiebung hebt oder senkt das gesamte Temperaturniveau gleichmäßig.

    Ändern Sie immer nur einen Wert und warten Sie mindestens zwei Tage ab, bevor Sie nachjustieren.

    Grafik Heizkurve
  • Heizkörper entlüften und Anlage warten

    Gluckernde Heizkörper, die oben kalt und unten warm bleiben, enthalten Luft. Öffnen Sie das Entlüftungsventil mit einem Vierkantschlüssel, halten Sie ein Gefäß darunter und schließen Sie das Ventil, sobald Wasser statt Luft austritt. Prüfen Sie anschließend den Anlagendruck und füllen Sie bei Bedarf Heizungswasser nach.

     

    Die jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb gehört ebenfalls in den September. Als Richtwerte gelten rund 200 bis 400 Euro für eine Gasheizung, 250 bis 300 Euro für eine Ölheizung und etwa 355 Euro für eine Wärmepumpe. Eine regelmäßige Wartung kann die Betriebssicherheit unterstützen, die Lebensdauer der Anlage begünstigen und je nach Zustand der Heizung zu einem effizienteren Betrieb beitragen.

  • Hydraulischen Abgleich prüfen lassen

    Wird ein Raum zu warm, während ein anderer kalt bleibt, verteilt sich das Heizwasser ungleichmäßig. Der hydraulische Abgleich stellt die Durchflussmenge an jedem Heizkörper exakt auf den tatsächlichen Wärmebedarf ein. Für die Ausführung durch einen Fachbetrieb liegen die Kosten je nach Anzahl der Heizkörper zwischen 700 und 1.500 Euro. Wie das Verfahren im Detail abläuft, erklärt der WOLF-Ratgeber zumhydraulischen Abgleich.

     

    Besonders wirksam wird der Abgleich in Kombination mit einer abgesenktenVorlauftemperatur. Eine niedrigere Vorlauftemperatur kann den Verbrauch senken, sofern die Räume weiterhin zuverlässig die gewünschte Temperatur erreichen.

Jetzt Installateur finden!

Lassen Sie sich individuell von einem qualifizierten Heizungsspezialisten beraten. Unsere praktische Postleitzahl-Suche findet einen Fachpartner auch in Ihrer Nähe.

Finden Sie Ihren Experten!

Warum moderne Wärmepumpen keine feste Heizperiode brauchen

Bei einer witterungsgeführten Wärmepumpe misst ein Außenfühler laufend die Temperatur, die Regelung vergleicht den Wert mit der hinterlegten Heizkurve und passt die Vorlauftemperatur stufenlos an. Sinkt die Außentemperatur im September unter die Heizgrenze, läuft die Anlage an. Steigt sie im Oktober wieder, reduziert die Wärmepumpe ihre Leistung oder pausiert.

Damit löst sich das klassische Problem der Heizperiode technisch auf: Der Betrieb folgt dem realen Wärmebedarf des Gebäudes statt einem Datum.

Moderne Wärmepumpen verstärken diesen Effekt: Sie modulieren ihre Leistung über einen weiten Bereich und arbeiten in den Übergangsmonaten mit geringer Teillast, statt ständig zu takten. Genau diese Betriebsweise steigert die Effizienz. Eine vierjährige Feldmessung des Fraunhofer ISE an 77 Wärmepumpen in Bestandsgebäuden ergab Jahresarbeitszahlen (JAZ) zwischen 2,6 und 5,4. In der genannten Feldmessung lagen die CO₂-Emissionen der untersuchten Wärmepumpen im Betrieb 64% unter denen vergleichbarer Erdgasheizungen.

Grafik WOLF COP Werte

Effizient heizen mit smarter Steuerung

Über die WOLF Smartset App steuern Sie Heizzeiten, Temperaturen und Absenkphasen bequem vom Smartphone aus. Gerade in den Übergangsmonaten lohnt sich das: Ein kurzer Blick auf die Wettervorhersage genügt, um die Absenkung für einen milden Zeitraum anzupassen, ohne an der Anlage selbst etwas zu ändern. Die App übernimmt die Steuerung von Heizung und Lüftung, ein Energiemanagementsystem ersetzt sie nicht.

Häufig gestellte Fragen zur Heizperiode

  • Die Heizperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. April. Einen offiziellen, also gesetzlich festgelegten Termin gibt es allerdings nicht. Der Zeitraum ergibt sich aus Mietverträgen und ständiger Rechtsprechung.

  • Die empfohlenen Temperaturen für Wohnräume liegen zwischen 20 und 22°C, wobei 18°C nicht ausreichend sind. Nachts hingegen gelten 18°C als ausreichend. Wenn die Wohnung tagsüber dauerhaft nur 18°C erreicht, liegt ein Mietmangel vor.

  • Innerhalb der Heizperiode zählt nicht die Außentemperatur, sondern die erreichbare Raumtemperatur. Außerhalb der Heizperiode greift die Heizpflicht, wenn die Außentemperatur an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 12°C liegt. Technisch gilt ein Tag ab einer mittleren Außentemperatur unter 15°C als Heiztag.

  • Prüfen Sie zuerst Ihren Mietvertrag, denn eine dort vereinbarte Heizperiode geht vor. Enthält der Vertrag keine Regelung, gilt der 1. Oktober als Beginn. Verkürzen darf der Vermieter diesen Zeitraum nicht, verlängern schon.

     

  • Die Heizperiode umfasst sieben Monate, von Oktober bis einschließlich April. Die Zahl der tatsächlichen Heiztage schwankt je nach Region und Witterung und liegt häufig zwischen 200 und 250 Tagen im Jahr.

  • Nein. Eine witterungsgeführte Wärmepumpe misst die Außentemperatur laufend und startet den Heizbetrieb genau dann, wenn das Gebäude Wärme benötigt. Ein manuelles Ein- und Ausschalten zu festen Kalenderterminen entfällt.

Fazit: Der Kalender ist die Untergrenze, nicht der Heizplan

Der 1. Oktober stellt eine Untergrenze für die Heizperiode dar. Rechtlich entscheidet die Zumutbarkeit, technisch die Heizgrenze Ihres Gebäudes, und beide liegen in einer kalten Septemberwoche längst vor dem Kalenderdatum. Hilfreich ist dabei eine Asymmetrie, die gern übersehen wird: Ein paar Tage zu früh zu heizen kostet wenige Euro, ein paar Wochen zu spät im Zweifel eine Schimmelsanierung.