Die Bio-Treppe ist eine gesetzliche Pflicht nach §43 GModG, die den Anteil vorgeschriebener Brennstoffe in neu eingebauten Gas- und Ölheizungen schrittweise erhöht: von 10% im Jahr 2029 bis auf 60% im Jahr 2040.
Bio-Treppe für Gas- und Ölheizungen
Pflichten, Stufen und Alternativen für Gas- und Ölheizungen
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und löst damit das bisherige Heizungsgesetz ab. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen bringt es eine zentrale Neuerung mit: die sogenannte Bio-Treppe nach §43 GModG. Sie verpflichtet Eigentümer schrittweise zu einem steigenden Anteil biogener Brennstoffe, beginnend 2029 mit 10%. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen alle vier Stufen, zeigt, wen die Pflicht betrifft, und stellt die zulässigen Alternativen vor.
Bio-Treppe: Das Wichtigste in Kürze
Die Bio-Treppe verpflichtet Eigentümer neu eingebauter Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen zu einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe.
Vier Stufen gelten nach GModG: 10% ab 2029, 15% ab 2030, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.
Heizungen, die bereits vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden, sind von der Pflicht nicht betroffen.
Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, eine ausreichend große Solarthermieanlage oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung können die Pflicht ganz oder teilweise ersetzen.
Mieter zahlen die Mehrkosten der Bio-Treppe dank einer Erweiterung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes nur zur Hälfte, solange der Bioanteil 30% nicht übersteigt.
Was ist die Bio-Treppe?
Die Bio-Treppe ist eine Pflicht nach §43 GModG für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Sie legt fest, dass diese Heizungen ab 2029 schrittweise steigende Anteile biogener Brennstoffe nutzen müssen.
Damit dient sie sozusagen als gesetzliche Nachfolgeregelung der früheren 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch. Statt einer starren Quote ab dem ersten Tag schreibt das GModG neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen einen Mindestanteil bestimmter Brennstoffe vor, der in vier Stufen ansteigt. Ihren Namen verdankt die Regelung genau diesem stufenförmigen Verlauf: Jede Fristmarke hebt die Pflichtquote wie eine Treppenstufe ein Stück höher an.
Mit dem Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe entscheiden Eigentümer, welche Heiztechnik sie einbauen. Der Gesetzgeber setzt stattdessen auf einen technologieoffenen Optionenkatalog mit rund zehn zulässigen Heizungsarten, darunter weiterhin Gas- und Ölheizungen. Die Bio-Treppe sorgt dafür, dass auch diese Systeme langfristig einen wachsenden Klimaschutzbeitrag leisten, ohne dass der Staat den Einbau von vornherein verbietet.
Frühere Entwürfe sahen für den Einstieg noch eine höhere Quote von 15% vor. Der Gesetzgeber senkte die erste Stufe im weiteren parlamentarischen Verfahren auf 10% ab, ließ den steilen Anstieg auf 60% bis 2040 aber unverändert.
Die Stufen der Bio-Treppe im Überblick
Vier feste Stufen bestimmen den Pflichtanteil bis 2040. Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlich verankerten Mindestanteile nach §43 Abs. 1 GModG:
Stufe | Gültig ab | Beimischungsquote |
1 | 1. Januar 2029 | 10% |
2 | 1. Januar 2030 | 15% |
3 | 1. Januar 2035 | 30% |
4 | 1. Januar 2040 | 60% |
Ab wann greift die Pflicht konkret?
Maßgeblich ist, ob eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach Inkrafttreten des GModG neu eingebaut wird. Für diese Anlagen greift die erste Stufe ab dem 1. Januar 2029 mit einem Mindestanteil von 10%. Vor 2029 besteht für neu installierte Anlagen noch keine Beimischungspflicht. Bei einem irreparablen Heizungsausfall können Übergangsregelungen relevant sein; die konkrete Einordnung sollte im Einzelfall geprüft werden.
Für wen gilt die Bio-Treppe?
Die Pflicht trifft grundsätzlich den Eigentümer eines Gebäudes, in das nach Inkrafttreten des GModG eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut wird. Weicht der Betreiber der Heizungsanlage vom Eigentümer ab, geht die Verpflichtung auf den Betreiber über. Damit betrifft die Regelung ausschließlich neu installierte Anlagen in Bestandsgebäuden.
Für bereits vorhandene Heizungen greift dagegen Bestandsschutz: Wurde Ihre Gas- oder Ölheizung bereits vor Inkrafttreten des GModG eingebaut, gilt für sie keine Beimischungsquote. Sie dürfen die Anlage unverändert weiterbetreiben, warten und reparieren lassen, solange sie funktionstüchtig bleibt. Ein pauschales Austauschgebot allein wegen des Alters der Heizung sieht das GModG nicht vor.
Für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen sowie für Nichtwohngebäude gelten zusätzliche Nachweispflichten. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung eingebaut und soll ab 2040 ein höherer Anteil als 30% auf die Pflicht angerechnet werden, muss der Gebäudeeigentümer den entsprechenden Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachweisen. Für andere Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt diese Nachweispflicht bereits ab dem 1. Januar 2029.
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Welche Brennstoffe erfüllen die Bio-Treppe?
Mehrere Brennstoffe erfüllen die gesetzliche Quote. Dazu zählen Biomethan, Bioöl und biogenes Flüssiggas ebenso wie grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff sowie deren Derivate. Die vier Wasserstoffarten unterscheiden sich in der Herstellung: Grüner Wasserstoff entsteht per Elektrolyse aus erneuerbarem Strom, blauer Wasserstoff aus Erdgas mit anschließender CO₂-Abscheidung, türkiser Wasserstoff über Methanpyrolyse, bei der statt CO₂ fester Kohlenstoff anfällt, und oranger Wasserstoff aus Biomasse oder organischen Reststoffen.
Den Nachweis der erfüllten Quote führen Sie als Eigentümer über eine Lieferantenbescheinigung oder eine Unternehmererklärung. Ihr Brennstofflieferant weist dabei auf der Rechnung oder einer separaten Bescheinigung aus, dass der gelieferte Anteil dem jeweils geforderten Prozentsatz der Bio-Treppe entspricht.
Aktuelle WOLF Gasgeräte können mit regelwerkskonform eingespeistem Biomethan oder aufbereitetem Biogas betrieben werden. Auch geeignetes Bioflüssiggas ist nutzbar, sofern es in Zusammensetzung und Eigenschaften konventionellem Flüssiggas entspricht.
Bio-Treppe und Grüngasquote: Wo liegt der Unterschied?
Diese zwei getrennten Mechanismen verfolgen dasselbe Ziel auf unterschiedlichen Ebenen. Die Bio-Treppe verpflichtet den einzelnen Eigentümer einer neu eingebauten Heizung, während die Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote die Brennstofflieferanten in die Pflicht nimmt. Ab dem 1. Januar 2028 müssen diese bundesweit einen Anteil von zunächst bis zu 1% grüner Gase beziehungsweise grünem Heizöl beimischen. Diese Quote betrifft damit auch Bestandsheizungen, die von der Bio-Treppe selbst nicht erfasst sind.
Für Eigentümer neuer Gas- und Ölheizungen lässt sich der über die Grüngasquote bilanziell zugerechnete Anteil auf die eigene Bio-Treppen-Pflicht anrechnen. Beide Instrumente wirken also zusammen: Die Grüngasquote hebt das Angebot an klimafreundlichen Brennstoffen im gesamten Markt an, während die Bio-Treppe gezielt bei neuen fossilen Heizungen für einen schnelleren Umstieg sorgt.
Was kostet die Bio-Treppe?
Höhere Brennstoffkosten sind die unmittelbare Folge der Bio-Treppe, weil die vorgeschriebenen Brennstoffe aktuell teurer sind als fossiles Erdgas. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus bedeutet allein die erste Stufe der Bio-Treppe dadurch grobe Mehrkosten im mittleren zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Bereich pro Jahr – die genaue Höhe hängt stark vom individuellen Gasverbrauch und vom gewählten Tarif ab.
Zur Einordnung: Eine neue Gas-Brennwertheizung kostet je nach Ausstattung zwischen 6.000 und 9.000 Euro Anschaffung, wozu die laufenden Brennstoffkosten künftig anteilig hinzukommen.
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Sonderregelungen für Mieter
Mieter profitieren von einer gesetzlichen Kostenregelung. Nach der Erweiterung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes teilen sich Vermieter und Mieter bestimmte Zusatzkosten im Zusammenhang mit neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Diese hälftige Verteilung bezieht sich beim verpflichtenden Brennstoffanteil auf maximal 30% des gesamten verbrauchten Brennstoffs.
Zusätzlich verteuert der europäische Emissionshandel ETS2 den fossilen Anteil weiter. Ab 2028 unterliegen auch Gebäude und Verkehr diesem CO₂-Preismechanismus, für den Marktbeobachter je nach Prognose mit 120 bis 150 Euro pro Tonne bis 2030 rechnen. Dieser Preis wirkt zusätzlich zur Bio-Treppe auf den verbleibenden fossilen Brennstoffanteil und verstärkt den finanziellen Anreiz, frühzeitig auf Alternativen umzusteigen.
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Alternativen zur Bio-Treppe: So erfüllen Sie die Pflicht oder umgehen sie
Mehrere Heizsysteme erfüllen die Bio-Treppen-Pflicht automatisch oder ersetzen sie vollständig. Wärmepumpen, Fernwärme und reine Biomasseheizungen fallen von vornherein gar nicht erst unter die Beimischungspflicht, weil sie keine fossilen Brennstoffe nutzen. Für alle, die dennoch an einer Gas- oder Ölkomponente festhalten möchten, sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz drei konkrete Erfüllungsoptionen vor.
1. Wärmepumpen-Hybridheizung
Eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt die Bio-Treppe, wenn die Wärmepumpe den überwiegenden Anteil der Wärme liefert. Konkret gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30% der Leistung des fossilen Spitzenlasterzeugers erbringt. Bei bivalent alternativem Betrieb müssen es mindestens 40% sein.
Diese Lösung eignet sich besonders für Eigentümer, die eine bestehende Gas- oder Ölheizung nicht sofort vollständig ersetzen möchten. Wichtig ist die passende Auslegung: Bei größeren Wohngebäuden ab sechs Wohnungen und bei Nichtwohngebäuden können zusätzliche Nachweise erforderlich werden, wenn ein höherer Wärmepumpenanteil angerechnet werden soll.
2. Solarthermie-Hybrid
Eine ausreichend große Solarthermieanlage befreit kurzzeitig von der Beimischungspflicht. Zwischen dem 1. Januar 2029 und dem 31. Dezember 2034 gilt die Pflicht nach §43 Abs. 3 GModG als erfüllt, wenn die Solaranlage mindestens 0,04 Quadratmeter Lichteintrittsfläche je Quadratmeter Nutzfläche erreicht. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen genügen 0,03 Quadratmeter. Ab 2035 ist für einen höheren angerechneten Anteil als 15% ein Nachweis durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung erforderlich.
3. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
Auch eine raumlufttechnische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann die erste und zweite Stufe der Bio-Treppe zwischen 2029 und Ende 2034 ersetzen. Voraussetzung nach §43 Abs. 4 GModG ist ein Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73% sowie eine Leistungszahl von mindestens 10, die sich aus dem Verhältnis der zurückgewonnenen Wärme zum Stromeinsatz der Anlage ergibt. Zusätzlich muss die Lüftungsanlage die gesamte Gebäudefläche versorgen.
Diese Option eignet sich vor allem für gut gedämmte Neubauten und umfassend sanierte Bestandsgebäude, in denen ohnehin eine zentrale oder dezentrale Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung geplant ist.
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Lohnt sich eine neue Gasheizung trotz Bio-Treppe noch?
Eine neue Gasheizung bleibt technisch und rechtlich zulässig, verliert aber an wirtschaftlicher Planungssicherheit. Für einzelne Übergangsszenarien, etwa bei einem kurzfristigen Heizungsausfall ohne Zeit für eine umfassende Umstellung, kann eine moderne Gas-Brennwerttherme weiterhin eine sinnvolle Zwischenlösung sein, insbesondere in Kombination mit einem Biomethan-Tarif.
Langfristig sprechen jedoch mehrere Faktoren gegen eine rein fossile Neuinstallation: steigende Bio-Treppen-Quoten bis 2040, ein wachsender CO₂-Preis auf den verbleibenden fossilen Anteil und der Wegfall jeglicher staatlicher Förderung für reine Gas- und Ölheizungen. Wer stattdessen auf eine Wärmepumpe setzt, umgeht die Bio-Treppe vollständig und profitiert zusätzlich von der BEG-Förderung.
Häufig gestellte Fragen zur Bio-Treppe
Die erste Stufe greift ab dem 1. Januar 2029 und betrifft alle Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu in ein Bestandsgebäude eingebaut werden.
Betroffen ist der Eigentümer des Gebäudes, in dem die neue Heizung installiert wird, beziehungsweise der Betreiber der Anlage, sofern dieser vom Eigentümer abweicht. Heizungen, die bereits vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden, unterliegen keiner Quote.
Die Bio-Treppe verpflichtet einzelne Eigentümer neuer fossiler Heizungen, während die ab 2028 geltende Grüngasquote die Brennstofflieferanten zu einer bundesweiten Beimischung verpflichtet, die auch Bestandsheizungen erreicht und auf die Bio-Treppe angerechnet werden kann.
Nein, dank der Erweiterung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes zahlen Sie als Mieter die Mehrkosten der Bio-Treppe nur zur Hälfte, solange der Bioanteil 30% nicht übersteigt. Die andere Hälfte trägt Ihr Vermieter.
Nein, für Heizungen, die bereits vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden, gilt Bestandsschutz. Sie dürfen diese Anlagen unverändert weiter betreiben und reparieren lassen, solange sie funktionstüchtig bleiben.
Die Behörde stuft einen Verstoß als Ordnungswidrigkeit ein und kann ihn mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro ahnden.
Bei einem irreparablen Heizungsausfall greift eine Schonfrist von zwölf Monaten. Fällt die Heizung vor 2029 aus, gilt die Bio-Treppen-Pflicht ein Jahr lang nicht. Fällt sie nach 2029 aus, gelten für zwölf Monate noch die Anforderungen der alten Heizung, danach zählt die reguläre Stufe.
Fazit: Bio-Treppe im Blick behalten
Die erste Stufe der Bio-Treppe mag mit 10% moderat wirken, doch der Anstieg auf 60% bis 2040 verändert die Wirtschaftlichkeit neuer Gas- und Ölheizungen deutlich. Planen Sie jetzt einen Heizungstausch, lohnt sich ein Blick über den reinen Anschaffungspreis hinaus auf die Brennstoffkosten der kommenden Jahre. Eine Wärmepumpe umgeht die Bio-Treppe von Anfang an und kann – abhängig von den jeweils geltenden Förderbedingungen – von der BEG-Förderung profitieren. Lassen Sie sich unverbindlich beraten, welche Lösung zu Ihrem Gebäude passt.